Facebook ist eine beliebte kostenlose Social-Networking-Website, auf der registrierte Nutzer sich mit Freunden, Familie und Kollegen vernetzen und in Kontakt bleiben können. Dabei können Nachrichten gesendet, Fotos und Videos ausgetauscht werden. Laut Statistiken der Nielsen-Gruppe verbringen Internetnutzer in den Vereinigten Staaten mehr Zeit auf Facebook, als auf jeder anderen Website. Kannst du Fotos von Facebook benutzen?
Nun, die Antwort ist nein, du kannst nicht das geistige Eigentum (IP) von jemand anderem herunterladen und verwenden, es sei denn, du hast die Erlaubnis des Fotografen.
Auch wenn du oft beobachtet hast, dass viele unter uns urheberrechtlich geschützte Bilder in sozialen Netzwerken, Blogs, Foren kostenlos heruntergeladen und neu geteilt haben, es ist illegal. Urheberrechtsverletzungen im Internet finden heutzutage leider noch viel zu oft statt, da die Gesetze für die Bekämpfung dieser noch nicht hart genug durchgreifen.
Es gibt Millionen von Facebook-Nutzern, aber nur wenige kennen die Nutzungsbedingungen und Nutzervereinbarungen. Facebook weist in seinen Benutzerrichtlinien ausdrücklich darauf hin, dass alle auf ein Konto hochgeladenen Fotos Eigentum von Facebook werden. Das Herunterladen eines Fotos auf den Computer und die Verwendung des Bildes ohne schriftliche Genehmigung ist nicht gestattet.
Öffentlich zugängliche Fotos (z.B. Profilbilder bei Facebook) dürfen von Dritten für den privaten Gebrauch heruntergeladen, aber nicht ohne Erlaubnis weiterverbreitet werden (LAG Köln, Urteil vom 19.01.2015, Az. 2 Sa 861/13). Recht zur Privatkopie gilt auch bei Fotografien Gemäß § 72 UrhG. Laut § 53 UrhG dürfen von einem Foto Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn das Foto offensichtlich rechtswidrig hergestellt bzw. offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht wurde. Im Prozess hatte die Beklagte behauptet, die im Besitz des Klägers befindlichen Fotografien bzw. Bilddateien seien auf ihrer Facebook-Seite und auf der Seite des anfertigenden Fotografen veröffentlicht gewesen. Als Folge hätte die Beklagte nun beweisen müssen, dass diese Seiten nicht öffentlich zugänglich waren. Das gelang ihr jedoch nicht. Aus dem Urteil: „Selbst dann, wenn eine Facebook-Seite für Freunde öffentlich ist, können diese dort ein Bild kopieren. Diese Vervielfältigung ist dann nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt im Sinne des § 53 Abs.1 UrhG. Weitere Kopien hiervon sind dementsprechend zum privaten Gebrauch ebenfalls nach § 53 Abs. 1 UrhG möglich und zulässig. Die Klägerin trägt in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bilder überhaupt nie veröffentlicht waren oder Kopien hiervon rechtswidrig hergestellt worden sind. Es kann dabei noch dahinstehen, ob die Nutzungsrechte an den Fotos gemäß § 29 i. V. mit § 31 UrhG überhaupt der Klägerin eingeräumt waren. Da sie sich jedenfalls nicht ohne ihre Zustimmung hat fotografieren lassen, kann nicht festgestellt werden, dass die Original Ablichtungen offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden. Hinsichtlich des Besitzes der Kopien ergibt sich dasselbe wie bereits oben zum Anspruch des Klägers ausgeführte: Da ein Verbreiten der Bilder nicht bevorsteht, ist der bloße Besitz nach § 22 KunstUrhG in Verbindung mit § 53 UrhG zulässig.“