Hinweise und Richtlinien zum Datenschutz bei Telearbeit

Die Telearbeit ist nach dem Gesetz mit einem herkömmlichen, betrieblichen Arbeitsplatz zu vergleichen und es gelten die selben Bestimmungen. Da sich der Arbeitsplatz nicht in einem Betrieb befindet, stellen sich einem auch neue, rechtliche Fragen. Vor allem die Gewährleistung des Datenschutzes ist ein sehr heikles Thema.

Grundlage für den Datenschutz ist auch hier das Bundesdatenschutzgesetz. Grundsätzlich wird nicht zwischen Telearbeit und herkömmlicher Arbeit unterschieden, jedoch hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung dieser Gesetze den Betrieben eine hohe Flexibilität im Bereich der Telearbeit eingeräumt. Die Betriebe entscheiden selbstständig, welche Maßnahmen getroffen werden, um die Datenschutzgesetze einzuhalten.

Eine Schwachstelle ist der Telearbeiter selbst. Der Betrieb bringt dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Vertrauen entgegen und überträgt dem Mitarbeiter eine hohe Verantwortung. Es sollten dem Telearbeiter präzise Richtlinien vorgegeben und über die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der Datenschutzgesetze informiert werden. Vor allem die private Nutzung ,wie zum Beispiel das Surfen im Internet, können unabsichtlich zu Verletzungen des Datenschutzes führen.

Nicht nur die Netzwerksicherheit ist für den Datenschutz relevant. Auch können räumliche Aspekte ein Kriterium sein, wie ein Telearbeitsplatz gestaltet sein soll. So ist ein abschließbares Arbeitszimmer eine Möglichkeit, den Zugang zu beschränken. Ob Sicherheitsmaßnahmen die gesetzlichen Forderungen übersteigen sollen, bleibt eine betriebliche Entscheidung.

Weitere Infos hier:
Hinweise und Richtlinien zum Datenschutz bei Telearbeit des niedersächsischen LDB (Stand 2002)

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